# Meldeschein-Pflicht für Ferienwohnungen: wer noch gemeldet werden muss

Meldeschein-Pflicht für die Ferienwohnung: seit 2025 gilt sie nur noch für ausländische Gäste. Welche Angaben, welche Fristen, welches Bußgeld drohen.

Quelle: https://vairsicherung.com/ratgeber/meldeschein-ferienwohnung-pflicht
Autor: Said Shurafa
Veröffentlicht: 2026-09-18
Herausgeber: vairsicherung

---
Ein Gast aus Rotterdam holt sich um 23 Uhr den Schlüssel aus der Box, und du schläfst längst. Am nächsten Morgen liegt kein unterschriebenes Blatt in der Wohnung, und damit fehlt dir ein Dokument, das du ein Jahr lang aufbewahren und auf Verlangen vorzeigen können musst.

Seit dem 1. Januar 2025 betrifft das nur noch Gäste ohne deutschen Pass. Der größte Teil der Gäste in deutschen Ferienwohnungen kommt aus Deutschland, für sie ist die besondere Meldepflicht gestrichen. Für alle anderen bleibt sie, unabhängig davon, wie groß dein Betrieb ist. Eine einzelne Wohnung zählt im Melderecht wie ein Hotel mit 200 Zimmern.

> **Das Wichtigste in Kürze**
>
> - **Nur noch Gäste ohne deutschen Pass unterschreiben.** Für deutsche Staatsangehörige ist die Pflicht zum 1. Januar 2025 gestrichen.
>
>  (BGBl. 2024 I Nr. 323, https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/323/VO.html)
>
>
> - **Acht Angaben** stehen abschließend im Gesetz, darunter die Nummer des Passes.
>
>  (§ 30 Abs. 2 BMG, https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__30.html)
>
>  Mehr nur, wenn das Recht des Landes es für Kurbeiträge erlaubt
> - **Unterschrift am Tag der Ankunft, von Hand.** Ein Haken im Portal reicht nicht, außer bei einem der drei elektronischen Verfahren.
>
>  (§ 29 Abs. 5 BMG, https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__29.html)
>
>
> - **Ein Jahr aufbewahren** ab dem Tag der Abreise, danach in drei Monaten vernichten
> - **Bis zu 1.000 Euro Bußgeld**, wenn du keinen Schein bereithältst, ihn nicht aufbewahrst oder auf Verlangen nicht vorlegst.
>
>  (§ 54 Abs. 2 Nr. 8 bis 10, Abs. 3 BMG, https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__54.html)
>
>
> - **Kurtaxe und Statistik sind eigene Meldungen.** Sie fallen mit dem Meldeschein nicht weg

> **Bevor du entscheidest**
>
> Das hier sind allgemeine Informationen und unsere Einschätzung dazu. Vor einer Entscheidung in deinem Fall sprich bitte mit deiner Meldebehörde oder einem Anwalt.

## Wer muss den Meldeschein noch unterschreiben?

Nur noch Gäste aus dem Ausland. Vor 2025 sprach das Gesetz von beherbergten Personen, also von allen. Seit dem 1. Januar 2025 steht dort das Wort ausländische, hineingekommen durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vom 23. Oktober 2024.

 (BGBl. 2024 I Nr. 323, https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/323/VO.html)

 Unterschrieben wird handschriftlich, am Tag der Ankunft.

 (§ 29 Abs. 2 BMG, https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__29.html)

Dass es auch Gäste aus Frankreich oder Polen trifft, liegt am Schengener Durchführungsübereinkommen. Es verlangt die eigenhändige Unterschrift beherbergter Ausländer gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten.

 (Schengener Durchführungsübereinkommen, Artikel 45, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:42000A0922(02))

> **Der Pass zählt, nicht der Wohnort**
>
> Ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Zürich unterschreibt keinen Meldeschein. Eine Italienerin, die seit zwanzig Jahren in Köln lebt, unterschreibt einen. Wer zwei Pässe hat und einer davon ist deutsch, ist raus.

Zwei Erleichterungen stehen daneben. Mitreisende Ehegatten, Lebenspartner und Kinder unter 18 aus dem Ausland kommen nur der Zahl nach auf den Schein, nicht mit Namen. Und bei Reisegruppen von mehr als zehn Personen trifft die Pflicht nur den Reiseleiter.

 (§ 29 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BMG, https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__29.html)

## Gilt das auch für eine einzelne Ferienwohnung?

Ja, denn das Gesetz kennt keine Untergrenze. Beherbergungsstätten sind Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen.

 (§ 29 Abs. 1 BMG, https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__29.html)

 Von Betten, Rezeption oder einem angemeldeten Gewerbe steht dort nichts. Die IHK zu Schwerin sagt es ebenso: jede Beherbergungsstätte ist unabhängig von der Betriebsgröße zur Meldepflicht verpflichtet.

 (IHK zu Schwerin, Meldeschein für Beherbergungsbetriebe, https://www.ihk.de/schwerin/standort-westmecklenburg/tourismus-und-gastgewerbe/rechtsfragen/meldeschein-fuer-beherbergungsbetriebe-4839584)

Gewerbs- oder geschäftsmäßig ist dabei ein Begriff des Melderechts. Ob deine Vermietung steuerlich ein Gewerbe ist, entscheidet sich woanders, und wer keines angemeldet hat, ist vom Meldeschein trotzdem nicht befreit.

Die Pflicht trifft dich auch, wenn du die Wohnung selbst gemietet hast und weitervermietest. Verpflichtet ist der Leiter der Beherbergungsstätte, also der, der den Betrieb wirklich führt.

 (§ 30 Abs. 1 BMG, https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__30.html)

 Was dieses Modell für die Police bedeutet, steht im [Ratgeber zum Anmieten und Weitervermieten](/ratgeber/arbitrage-versicherung-guide).

## Welche acht Angaben gehören auf den Schein?

Genau acht, und die Liste ist abschließend. Der Meldeschein enthält ausschließlich diese Daten.

 (§ 30 Abs. 2 BMG, https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__30.html)

{/* sprich:
Acht Angaben, und die Liste ist abschließend. Ankunft und voraussichtliche
Abreise: voraussichtlich reicht, bei einer Verlängerung musst du nichts
korrigieren. Die Familiennamen wie im Ausweisdokument. Die Vornamen alle, nicht
nur der Rufname. Das Geburtsdatum aus dem Dokument, nicht aus der Buchung. Die
Staatsangehörigkeiten, bei doppelter beide. Die Anschrift des Gastes. Die Zahl
der ausländischen Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit. Und die
Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers, also
die Nummer, keine Kopie. */}
| Pflichtangabe | Worauf du achtest |
|---|---|
| Ankunft und voraussichtliche Abreise | Voraussichtlich reicht, bei Verlängerung keine Korrektur nötig |
| Familiennamen | Wie im Ausweisdokument |
| Vornamen | Alle, nicht nur der Rufname |
| Geburtsdatum | Aus dem Dokument, nicht aus der Buchung |
| Staatsangehörigkeiten | Bei doppelter beide |
| Anschrift | Die des Gastes |
| Zahl der ausländischen Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit | |
| Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers | Die Nummer, keine Kopie |

Alles darüber hinaus gehört nicht auf den Schein. Das Recht des Landes kann nur für Beiträge zu Fremdenverkehr und Kur weitere Daten erlauben.

 (§ 30 Abs. 3 BMG, https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__30.html)

 Ob das bei dir greift, entscheidet die Satzung deiner Gemeinde.

Drei Schritte aus dem Gesetz gehen in der Praxis gern unter. Du vergleichst die Angaben mit dem Ausweis, hältst Abweichungen auf dem Schein fest und ebenso, wenn ein Gast kein Dokument vorlegt oder kein gültiges.

 (§ 30 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BMG, https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__30.html)

 Den Ausweis siehst du dir also an. Kopiert wird er nicht.

## Wie erfüllst du die Pflicht ohne persönliche Übergabe?

Der Standardfall verlangt Papier und eine Unterschrift von Hand am Tag der Ankunft. Ein Haken im Buchungsformular oder ein Foto vom Ausweis erfüllt diese Pflicht nicht.

 (§ 29 Abs. 2 Satz 1 BMG, https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__29.html)

 Daran scheitert der Check-in per Schlüsselbox.

Es gibt einen zweiten Weg, und der ist eng gefasst. Der Meldeschein darf auch elektronisch laufen.

 (§ 29 Abs. 5 BMG, https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__29.html)

 Dafür muss der Gast zustimmen, dass du seine Daten elektronisch erhebst, und am Tag der Ankunft auf eine von drei Arten bestätigen, dass sie stimmen und nichts fehlt.

{/* sprich:
Drei Verfahren, und jedes hat seinen Haken. Die Kartenzahlung mit starker
Kundenauthentifizierung, bestätigt per zweitem Faktor, braucht eine Zahlung am
Ankunftstag, die Vorauszahlung reicht nicht. Beim elektronischen
Identitätsnachweis mit der Ausweis-Funktion muss der Gast sie freigeschaltet
haben. Und das Auslesen der eID-Karte oder des Aufenthaltstitels vor Ort am
Lesegerät verlangt Hardware in der Wohnung. */}
| Verfahren | Wo es hakt |
|---|---|
| Kartenzahlung mit starker Kundenauthentifizierung, bestätigt per zweitem Faktor | Braucht eine Zahlung am Ankunftstag, nicht die Vorauszahlung |
| Elektronischer Identitätsnachweis mit der Ausweis-Funktion | Der Gast muss sie freigeschaltet haben |
| Vor-Ort-Auslesen der eID-Karte oder des Aufenthaltstitels am Lesegerät | Verlangt Hardware in der Wohnung |

> **Was das für deine Schlüsselbox heißt**
>
> Vermietest du vor allem an Gäste aus dem Ausland und übergibst nie selbst, bleiben drei Wege. Du legst Papier aus und nimmst es unterschrieben zurück, du setzt ein zugelassenes elektronisches Verfahren ein, oder der Check-in läuft persönlich. Machen musst du das nicht selbst, denn das Übereinkommen nennt auch die Beauftragten des Leiters.
>
>  (Schengener Durchführungsübereinkommen, Artikel 45, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:42000A0922(02))
>
>  Die Reinigungskraft oder der Gästebetreuer darf es übernehmen.

Ein Buchungsportal nimmt dir die Pflicht nicht ab. Was Airbnb oder Booking.com schicken, ist eine Information zur Buchung und keine Erklärung des Gastes nach dem Melderecht.

## Wie lange bewahrst du auf, und was kostet ein Fehler?

Ein Jahr aufbewahren, dann innerhalb von drei Monaten vernichten. Die Frist läuft ab dem Tag der Abreise, nicht ab der Ankunft und nicht ab dem Ende des Jahres.

 (§ 30 Abs. 4 Satz 1 BMG, https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__30.html)

 Läuft alles elektronisch, gelten dieselben Fristen für Speichern und Löschen. Beide Hälften sind Pflicht. Wer die Scheine aus Vorsicht jahrelang aufhebt, verstößt gegen die Pflicht zum Löschen.

Dazu kommt die Vorlage: auf Verlangen zeigst du die von Hand unterschriebenen Scheine zur Einsicht, elektronisch erhobene Daten stellst du maschinenlesbar bereit.

 (§ 30 Abs. 4 Satz 3 BMG, https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__30.html)

 Wer elektronisch erhebt, muss die Daten zusätzlich technisch und organisatorisch schützen.

 (§ 30 Abs. 5 BMG, https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__30.html)

Führst du keinen Meldeschein, ist das eine Ordnungswidrigkeit, und sie kann bis zu 1.000 Euro kosten. Drei Fälle treffen dich als Gastgeber.

 (§ 54 Abs. 2 Nr. 8 bis 10, Abs. 3 BMG, https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__54.html)

- Du hältst keinen Meldeschein bereit
- Du bewahrst ihn nicht oder nicht mindestens ein Jahr auf
- Du legst ihn auf Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig vor

Nicht dabei ist die fehlende Unterschrift des Gastes, dafür nimmt das Gesetz die beherbergte Person selbst in die Pflicht. Deine Aufgabe ist, ihm den Schein vorzulegen. Fahrlässigkeit genügt, Vorsatz braucht es nicht. Die 1.000 Euro sind der Rahmen nach oben und nicht der Regelsatz, die Behörde hat Ermessen.

Eine Behörde, die wegen fehlender Meldescheine aufschlägt, sieht dabei den ganzen Betrieb, also auch Kurtaxe, Statistik und je nach Kommune die Zweckentfremdung. Wer solche Verfahren nicht aus eigener Tasche führen will, braucht einen [Rechtsschutz, der auch Verfahren mit Behörden und Bußgelder einschließt](/ratgeber/rechtsschutzversicherung-kurzzeitvermietung).

## Fallen Kurtaxe und Statistik damit auch weg?

Nein. Es sind drei getrennte Pflichten mit drei Grundlagen im Recht, und nur eine davon ist kleiner geworden.

{/* sprich:
Drei Meldungen mit drei Grundlagen. Der besondere Meldeschein steht im
Bundesmeldegesetz und trifft jede Beherbergungsstätte, unabhängig von der
Größe. Kurtaxe und Gästebeitrag kommen aus den Kommunalabgabengesetzen und der
Satzung der Gemeinde, sie treffen nur Orte mit einer solchen Satzung. Und die
Beherbergungsstatistik steht im Beherbergungsstatistikgesetz und trifft
Betriebe ab zehn Gästen gleichzeitig. */}
| Meldung | Rechtsgrundlage | Wen sie betrifft |
|---|---|---|
| Besonderer Meldeschein | Bundesmeldegesetz | Jede Beherbergungsstätte, unabhängig von der Größe |
| Kurtaxe und Gästebeitrag | Kommunalabgabengesetze plus Gemeindesatzung | Nur Orte mit entsprechender Satzung |
| Beherbergungsstatistik | Beherbergungsstatistikgesetz | Betriebe ab zehn Gästen gleichzeitig |

Zur Kurtaxe schreibt der Zweckverband Berchtesgadener Land, der Wegfall ändere nichts an kommunalen Kurabgabe- oder Gästebeitragssatzungen und den Meldepflichten darin.

 (Zweckverband Berchtesgadener Land, Änderung des Melderechts, https://zv-berchtesgaden.de/kurbeitrag-meldewesen/anderung-des-melderechts/)

 Erhebt deine Gemeinde einen Beitrag von Gästen, meldest du weiter alle Gäste dorthin, auch die deutschen.

Zur Statistik zählen Betriebe, die nach ihrer Einrichtung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen.

 (§ 3 Abs. 1 BeherbStatG, https://www.gesetze-im-internet.de/beherbstatg_2003/__3.html)

 Wer eine oder zwei Wohnungen vermietet, in denen zusammen keine zehn Gäste gleichzeitig unterkommen, ist damit draußen. Wer darüber liegt, meldet monatlich Ankünfte, Übernachtungen und die Zahl der Betten, die er anbietet.

 (§§ 2 und 4 BeherbStatG, https://www.gesetze-im-internet.de/beherbstatg_2003/__4.html)

> **Daten deutscher Gäste darfst du trotzdem erheben**
>
> Ohne Meldepflicht brauchst du dafür eine andere Grundlage, und die hast du im Vertrag über die Beherbergung. Auf das Melderecht kannst du dich nicht mehr berufen, und damit auch nicht auf ein Recht, den Pass zu sehen.

## Was du jetzt tust

**So gehst du vor**

1. **Sieh deine Meldescheine durch.** Liegt in jeder Einheit ein Formular mit genau den acht Pflichtangaben? Alte Vordrucke mit Feldern wie Beruf oder Kennzeichen gehören ersetzt.
2. **Geh deinen Check-in durch.** Wer sieht bei Gästen aus dem Ausland den Ausweis an und lässt unterschreiben? Wenn niemand, ist das die Lücke.
3. **Räum die Ablage auf.** Sortiert nach dem Tag der Abreise, dazu ein wiederkehrender Termin zum Vernichten im Kalender. Dieselbe Ordnung trägt beim Protokoll zum [E-Check der Geräte](/ratgeber/e-check-bewegliche-elektrische-anlagen).
4. **Klär Kurtaxe und Kapazität.** Erhebt deine Gemeinde einen Beitrag von Gästen? Und können bei dir zehn Gäste gleichzeitig übernachten?
5. **Prüf deine Police gegen.** Deckt dein Rechtsschutz Verfahren mit Behörden und Bußgelder ab? Die [fünf häufigsten Versicherungsfehler von Gastgebern](/ratgeber/versicherungsfehler-kzv) zeigen, wo solche Lücken meist sitzen.

## Häufige Fragen zur Meldeschein-Pflicht

### Brauche ich für meine Ferienwohnung überhaupt einen Meldeschein?

Ja, sobald du an wechselnde Gäste vermietest. § 29 Abs. 1 BMG definiert Beherbergungsstätten als Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen, und kennt dabei keine Untergrenze bei Betten oder Umsatz. Ausfüllen und unterschreiben muss ihn seit dem 1. Januar 2025 aber nur noch ein ausländischer Gast.

### Müssen deutsche Gäste noch einen Meldeschein unterschreiben?

Nein. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die besondere Meldepflicht für deutsche Staatsangehörige zum 1. Januar 2025 gestrichen. Entscheidend ist die Staatsangehörigkeit, nicht der Wohnsitz: Ein Deutscher mit Wohnsitz im Ausland unterschreibt nicht, eine Italienerin mit Wohnsitz in Köln schon.

### Welche Angaben muss der Meldeschein enthalten?

Genau acht, und die Liste in § 30 Abs. 2 BMG ist abschließend: Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Anschrift, Zahl der ausländischen Mitreisenden mit Staatsangehörigkeit und die Seriennummer des Passes oder Passersatzpapiers. Weitere Felder sind nur zulässig, wenn Landesrecht sie für Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge erlaubt.

### Wie lange muss ich Meldescheine aufbewahren?

Ein Jahr, gerechnet ab dem Tag der Abreise, und danach musst du sie innerhalb von drei Monaten vernichten (§ 30 Abs. 4 BMG). Beide Hälften sind Pflicht: Wer die Scheine jahrelang aufhebt, verstößt gegen die Löschpflicht. Bei elektronischer Erfüllung gelten dieselben Fristen für Speicherung und Löschung.

### Reicht ein digitaler Meldeschein ohne Unterschrift?

Nur in drei Fällen. § 29 Abs. 5 BMG lässt die elektronische Erfüllung zu, wenn der Gast am Ankunftstag per kartengebundener Zahlung mit starker Kundenauthentifizierung, per elektronischem Identitätsnachweis oder durch Vor-Ort-Auslesen seines Dokuments bestätigt. Ein Häkchen im Buchungsformular oder ein hochgeladenes Ausweisfoto genügt nicht.

### Was kostet es, wenn ich keine Meldescheine führe?

Bis zu 1.000 Euro. § 54 Abs. 2 BMG stellt es als Ordnungswidrigkeit unter Strafe, wenn kein Meldeschein bereitgehalten, nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder auf Verlangen nicht vorgelegt wird, und Abs. 3 setzt den Rahmen. Fahrlässigkeit genügt, Vorsatz ist nicht nötig.

### Muss ich weiter Kurtaxe melden, obwohl der Meldeschein für Deutsche weg ist?

Ja. Die Kurtaxe steht auf einer eigenen Rechtsgrundlage, nämlich den Kommunalabgabengesetzen der Länder und der Satzung deiner Gemeinde, nicht auf dem Bundesmeldegesetz. Erhebt deine Gemeinde einen Gästebeitrag, meldest du weiterhin alle Gäste, auch die deutschen, über das Formular deiner Kommune.

### Ab wann muss ich an die Beherbergungsstatistik melden?

Ab zehn Gästen, die gleichzeitig beherbergt werden können, bei Campingplätzen ab zehn Stellplätzen (§ 3 Abs. 1 BeherbStatG). Dann meldest du monatlich Ankünfte, Übernachtungen und Bettenzahl an dein Statistisches Landesamt. Existenzgründer sind im Jahr der Eröffnung befreit und in den beiden Folgejahren, wenn der Umsatz unter 800.000 Euro lag.
